BANFW basa 5
Freie Waehler Basa
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Satzung
des „Freie Wähler Bad Salzungen e.V.“

§ 1 Name Sitz


1. Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Bad Salzungen e.V.“ mit der Abkürzung „FW“.
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist juristische Person.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Salzungen einzutragen.
4. Der Sitz des Vereins ist Bad Salzungen.

§ 2 Zweck des Vereins


1. Der Verein „Freie Wähler Bad Salzungen e.V.“ steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung.
2. Der Verein bezweckt, in der Stadt Bad Salzungen eine parteipolitische ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im
    Interesse der Einwohner der Gemeinde liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
3. Der Verein nimmt an den Stadtratswahlen teil. Er stellt hierfür eine Kandidatenliste auf.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft


1. Der Verein hat Mitglieder und Förderer.
2. Mitglied kann jede natürliche Person mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden und ihren Wohnsitz in der
    Stadt Bad Salzungen hat.
3. Förderer kann jede Person werden; bei natürlichen Personen ist die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung.
    Förderer haben kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Bei Personen,
    die noch nicht volljährig sind, muß die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge


1. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes in einer Finanz- und Kassenordnung von der
    Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluß gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung
    beschlossen ist.
2. Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten des Vereins ist die Mitgliederversammlung auch befugt,
    auf Vorschlag des Vorstandes einmalige Umlagen zu beschließen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austrittserklärung. Diese Bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig
     und wirkt sofort. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für das jeweils
     laufende gesamte Geschäftsjahr.
b) durch Streichung der Mitgliedschaft. Dies erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied mit der
     Zahlung des Beitrages und/oder einer beschlossenen Umlage trotz Mahnung im Rückstand ist. Dem Verein ist es
     freigestellt, in solchem Falle die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten und weitere fällig werdende Mitgliedsbeiträge
     einzuziehen. Die Streichung eines Mitglieds berührt den Anspruch auf Zahlung des bis dahin fällig gewordenen
     Mitgliedsbeitrag nicht.
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen
    des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.
d) durch Tod.

2. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluß dem Mitglied schriftlich
    mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung
    der Mitgliederversammlung beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu
    richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen
    Antrages die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung
    ist sodann endgültig. Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungs- oder
    Streichungsbeschluß des Vorstandes unterrichtet ist , ruht die Mitgliedschaft.
3. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr bestehen,
    sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas anderes entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Fraktion der FW im Stadtrat.

§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan. Sie tritt
    mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen

a) im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Kassenprüfern;
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
c) die Beschlußfassung über die Entlastung des oder der Kassenprüfer:
d) die Festlegung der Finanz- und Kassenordnung und ggf. Umlagen;
e) Satzungsänderungen;
f) Ausschluß von Mitgliedern, sofern hierfür Anträge vorliegen;
g) Beschlußfassung über jegliche Anträge des Vorstandes.

  3. Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der
      Kandidatenlisten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung
      entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Satzungsänderungen sowie die Abberufung von
      Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
      Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl
      mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Falls nur ein anwesendes
      Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vereinsvorsitzenden sowie
      von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen und
      geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch einfachen Brief oder Veröffentlichung in der
      Südthüringer Zeitung und Freies Wort.
  8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher
      Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
      beschlußfähig ist. Die Einladung zur zweiten Versammlung mit der gleichen Tagesordnung kann bereits in der
      Erst- Einladung ausgesprochen werden.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangen oder der
      erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlaß für geboten hält.
10. Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und
      dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Falle für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die
      künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 8 Der Vereinsvorstand


1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen
    Entscheidungen.

2. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden der gleichzeitig Vertreter des 1. Vorsitzenden ist
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) einem weiteren Mitglied.

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2. bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens
    der 1. oder der 2. Vorsitzende.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
    Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefaßt werden.
    Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
5. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kooptiert der Vorstand ein Mitglied
    bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit stattfindet.
6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Die Fraktion der FW im Stadtrat


1. Die Fraktion der FW im Stadtrat konstituiert sich jeweils nach der Wahl zum Stadtrat. Sie setzt sich zusammen aus den
    für die FW in den Stadtrat gewählten Abgeordneten. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
3. Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, welche der Stadtrat vornimmt.

§ 10 Geschäftsjahr und Gerichtsstand


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsgeschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in welchem
    die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgt.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert.

 

 

Freie Wähler Bad Salzungen e.V.
Finanz- und Kassenordnung

Gemäß § 4 der Satzung der Freien Wähler Bad Salzungen e.V. vom 17.07.2003 hat die Mitgliederversammlung in der Sitzung vom 04.09.2003 folgende Finanz- und Kassenordnung beschlossen:

§ 1 Mitgliedsbeiträge

1. Mitgliedsbeiträge werden gemäß § 4 der Satzung der Freien Wähler Bad Salzungen e.V.
    erhoben.

2. Jedes Mitglied des Vereins entrichtet einen monatlichen Beitrag in Höhe von 7,00 €.

3. Die Beitragszahlung erfolgt quartalsweise bargeldlos im Lastschriftverfahren auf das Konto
    des Vereins.
    Der Beitrag wird jeweils am 15. des ersten Quartalsmonat fällig.

4. Der Mitgliedsbeitrag kann in Fällen sozialer Härte auf Antrag bis 50% gemindert werden.
    Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
    Auf Verlangen hat der Antragsteller das Vorliegen einer sozialen Härte nachzuweisen.
    Der Vorstand ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 2 Spenden

Der Verein ist berechtigt Spenden für die unmittelbare Verwirklichung der Vereinsziele anzunehmen.
Spenden werden vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder vom Schatzmeister bescheinigt.

§ 3 Haushaltsplan

Grundsätzlich ist bis zum 28.02. des laufenden Geschäftsjahres ein Haushaltsplan aufzustellen.
Die Vorbereitung obliegt dem Vorstand.
Den Beschluß über den Haushaltsplan fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Ausgaben

1. Über Ausgaben bis 250,00 € entscheidet der Vorstandsvorsitzende oder der Schatzmeister
    allein.
    Über Ausgaben bis 2500,00 € entscheidet der Vorstand insgesamt.
    Bei Ausgaben über 2500,00 € entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit.

2. Zweckgebundene Durchlaufspenden gelten nicht als Ausgaben im Sinne des Absatz 1.

§ 5 Konto, Handkasse, Buchführung

1. Der Verein führt ein Konto bei der Wartburg-Sparkasse.
    Zeichnungsberechtig sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.

2. Der Schatzmeister des Vereins ist berechtig, zur Abwicklung der laufenden Geschäfte eine
    Handkasse zu führen.
    Das Gesamtvolumen der Handkasse soll 250,00 € nicht überschreiten.

3. Der Vorstand ist verpflichtet Konto- und Kassenbücher über die Einnahmen und Ausgaben   
    sowie das Vermögen des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu
    führen.

§ 6 Jahresrechnung, Rechnungsprüfung

1. Der Vorstand hat eine Jahresrechnung zu erstellen und diese bis zum 28.02. des Folgejahres  
    der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht gleichzeitig dem
    Vorstand angehören dürfen.
    Diese sind zur laufenden Prüfung der Finanzunterlagen berechtigt und haben die
    Jahresrechnung vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu prüfen.

§ 7 Ergänzungen

Die Finanz- und Kassenordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Mitgliedsbeiträge werden ab dem 01.10.2003 erhoben.


Bad Salzungen, den 04.09.2003